Die Diagnose einer fehlenden Gebärmutter oder einer schwerwiegenden Gebärmutterfehlbildung stellt Frauen mit Kinderwunsch vor extrem große Herausforderungen. Ob aufgrund einer angeborenen Fehlbildung wie dem Mayer-Rokitansky-Küster-Hauser-Syndrom (MRKH) oder als Folge einer medizinisch notwendigen Hysterektomie: Die Unfähigkeit, ein Kind selbst auszutragen, galt lange Zeit als unüberwindbares Hindernis für eine eigene Familie.
Durch moderne Verfahren der Reproduktionsmedizin in Kombination mit der Gestations-Leihmutterschaft steht betroffenen Frauen heute jedoch ein medizinisch gesicherter Weg offen, um Mutter eines biologisch eigenen Kindes zu werden.
Ursachen der Gebärmutter-Aplasie: Das MRKH-Syndrom im Detail
Unter dem Begriff des absoluten uterinen Faktors versteht man das Fehlen oder die Funktionsunfähigkeit des Uterus.

Neben der angeborenen Aplasie der Müller-Gänge existieren erworbene Ursachen:
- Operative Hysterektomie: Notfallmäßige Gebärmutterentfernung nach schweren Geburtskomplikationen oder aufgrund von Myomen/Tumoren.
- Asherman-Syndrom (Grad IV): Massive Verwachsungen der Gebärmutterhöhle nach Infektionen oder Kürettagen.
Der Medizinische Ablauf: IVF und Gestations-Leihmutterschaft
Da Frauen mit MRKH über gesunde Eierstöcke verfügen, können eigene Eizellen mittels Hormonstimulation gewonnen und im Reagenzglas (IVF/ICSI) mit dem Samen des Partners befruchtet werden.

Bei der Gestations-Leihmutterschaft trägt eine qualifizierte Ersatzmutter den Embryo aus. Da die Leihmutter nicht ihre eigenen Eizellen zur Verfügung stellt, besteht keinerlei genetische Verwandtschaft zwischen ihr und dem Kind.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Deutsche Wunscheltern
In Deutschland verbietet das Embryonenschutzgesetz (ESchG) die Durchführung einer Leihmutterschaft. Für Paare mit diagnostiziertem uterinen Faktor (wie MRKH) bleibt daher nur der Weg in Länder mit rechtlich klar geregelten Programmen (z. B. USA oder Georgien).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird eine im Ausland rechtmäßig ergangene Gerichtsentscheidung zur Feststellung der Elternschaft grundsätzlich auch im deutschen Recht anerkannt. Das Kindeswohl (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebietet es, dass die rechtliche Zuordnung zu den biologischen Wunscheltern nach der Einreise nach Deutschland gesichert ist.
Häufig Gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich trotz MRKH-Syndrom eigene genetische Kinder haben?
Ja, uneingeschränkt. Da die Eierstöcke normal funktionieren und voll ausgereifte Eizellen produzieren, ist das Kind zu 100 % genetisch mit der Mutter (und dem Vater) verwandt. - Ist das MRKH-Syndrom vererbbar?
In den allermeisten Fällen tritt das Syndrom sporadisch auf. Wissenschaftliche Studien zeigen, dass das Vererbungsrisiko an Tochterkinder bei einer Schwangerschaft via Leihmutterschaft äußerst gering ist.
Quellen und Referenzen
- Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet: Embryonenschutzgesetz (ESchG) vom 13. Dezember 1990.
- Bundesgerichtshof (BGH): Beschluss XII ZB 463/13 vom 10. Dezember 2014 (Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung über die Elternschaft).
- Orphanet Deutschland: Mayer-Rokitansky-Küster-Hauser-Syndrom (Klinische Daten).